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Satzung des Kommunalen Kino Cottbus e.V.

§ 1: Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Kommunales Kino Cottbus e.V." Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Cottbus Stadt.

2. Sitz des Vereins ist Cottbus.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck des Vereins

1. Der Verein fördert die Verbreitung und Aufführung von Filmen sowie die Kommunikation über audiovisuelle Medien (im folgenden Filme genannt) zur Vergangenheit und Gegenwart. Im Gegensatz zu kommerziellen Kinos soll die Vielfältigkeit des Mediums stärker genutzt werden. Den Interessenten wird ein künstlerisch wertvolles, dokumentarisches, bildendes Angebot bis hin zum niveauvollen Unterhaltungsfilm präsentiert.

2. Der Verein fördert zu diesem Zweck das Zusammenfinden von Vereinsmitgliedern, die sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen sein können (siehe Mitgliedschaft). Er unterstützt seine Mitglieder bei der Wahrnehmung von Informations- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

3. Der Verein führt zur Realisierung des Zwecks thematisch ausgewählte Filmreihen, retrospektive Meisterwerke der Filmgeschichte, aktuelle oder filmhistorische Programme auf, ergänzt diese durch Informationsmaterial, Einführungen, Filmgespräche und alle ihm zur Realisierung des Vereinszweckes geeignete Maßnahmen. Hierzu gehört die durch die Mitglieder bestätigte Mitgliedschaft in fördernden Dachvereinen.

 

§ 3: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke... Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mit subventionierten Eintrittspreisen soll sozial schwachen Gruppen der Gesellschaft das Erlebnis "Film" verstärkt ermöglicht werden.

 

§ 4: Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, Gruppen bzw. juristische Personen, Filmklubs, Initiativgruppen oder sppezielle Mitgliedergruppen anderer Einrichtungen (z.B. Schulklassen) werden, wenn sie die Bedingungen der Satzung anerkennen.

2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen.

3. Die Mitgliedschaft wird wie nachfolgend unterteilt:   
        a) aktive Einzelmitglieder   
        b) Gruppenmitglieder   
        c) fördernde Mitglieder  
        d) passive Mitglieder

Näheres hierzu wird in der Mitgliederordnung geregelt. Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder und alle Gruppenmitglieder mit einer Stimme je Gruppe.

4. Die Mitgliedschaft endet:   
        a) mit dem Tod des Mitglieds   
        b) durch schriftliche Austrittserklärung   
        c) Beendigung der aktiven Tätigikeit   
        d) durch Ausschluß des Vereins

5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören, der Auschluß ist dann schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann binnen eines Monats schriftlich Berufung einlegen, womit keine aufschiebende Wirkung verbunden ist. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.